Leitsatz:
"1. Unter den Begriff der Garantieerklärung i. S. des § 477 I 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 I 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 II der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 I 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes."